§ 1 Pflichten des Mieters
- Der Mieter verpflichtet sich,
- den Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebs-anleitung des Hersteller zu behandeln, und auch auf sachgemäße Ladung und Transport des Mietgegenstandes zu achten und diesen ausschließlich für den für diesen vorgesehenen Einsatz-zweck zu verwenden;
- sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über die Hand-habung des Mietgegenstandes zu informieren und sich ggfls. einweisen zu lassen;
- sich bei ergebenden Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
- die Pflege des Mietgegenstandes fachmännisch vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insbesondere Betriebsstoffe, wie Öl, Fette, Kraft-stoffe, Wasser, aber auch Reinigungsmittel, nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter aus-drücklich vorgeschrieben zu verwenden;
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
- den Mietgegenstand bei auftretenden Beschädigungen oder Störungen außer Betrieb zu setzen, den Vermieter unverzüglich zu informierenund weitere Weisungen abzuwarten;
- den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Beschädigung, Unter-gang und außerhalb der Betriebszeiten vor Witterungseinflüssen zu schützen.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Wechsel der Stand- bzw. Einsatzorte sind dem Vermieter im Voraus mitzuteilen.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand frei von Rechten Dritter zu halten, insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unter zu vermieten.
- Über Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendungen und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
- Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.
- Im Übrigen darf der Mieter den Mietgegenstand weder ver-kaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen.
§ 2 Mietzahlung
- Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Berechnung der Miete auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Betriebszeit von 8 Zeitstunden pro Werktag zu Grunde gelegt. Als Werktage zählen Montag bis Samstag. Darüber hin-ausgehende Betriebsstunden werden zusätzlich berechnet.
- Wenn nicht anders vereinbart, werden Übergabe- und Rückgabetage jeweils als volle Miettage (8 Betriebsstunden) berechnet.
- Erfolgt die Rückgabe vor dem vereinbarten Mietende, ist die Miete dennoch bis zur vereinbarten Beendigung zu zahlen. Der Vermieter hat sich eine anderweitige Vermietung jedoch an-rechnen zu lassen.
- Die Kosten für Kraftstoffe sind vom Mieter zu tragen.
§ 3 Ausweispflicht
Der Mieter hat vor Beginn des Mietverhältnisses einen gültigen Ausweis vorzulegen und die aktuelle (Wohn-)Sitzadresse anzu-geben.
§ 4 Kaution
Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution. Der Vermieter ist berechtigt, bei Beendigung des Mietverhältnisses mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
§ 5 Wartungen und Reparaturen
Soweit nicht auf den Mieter übertragen, hat dieser fällig werdende Wartungsarbeiten und erforderliche Reparaturen dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen und die Weisungen des Vermieters abzu-warten.
§ 6 Besichtigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu über-prüfen.
§ 7 Haftung des Vermieters
- Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- Uneingeschränkt haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Vermieter oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diesen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Vermieter haftet weiterhin uneingeschränkt für Schäden aufgrund der Nichteinhaltung von Garantien und Zusicherungen sowie für Ansprüche aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie für Verletzungen von Kardinalpflichten.
- Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
- Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Vermieter-Haftung wirkt auch für dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
- Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, ge-reinigtem und vollgetanktem Zustand zusammen mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen und Zubehör (ordnungsgemäßer Zustand) am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben oder nach Vereinbarung zur Abholung bereit zu stellen. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungenselber vornehmen oder vornehmen lassen. Ggfls. anfallende Kosten trägt der Mieter.
- Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Kalendertag die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiterführende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
- Bei Rückgabe wird der Mietgegenstand vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist von den Vertragsparteien schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
§ 9 Kündigung
- Der Mietvertrag kann ordentlich nicht gekündigt werden.
- Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gilt insbesondere, wenn der Mieter:
- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,
- mit zwei aufeinander folgenden Mieten ganz oder teilweise in Verzug ist oder
- bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und dem Vermieter deshalb die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.